1. Die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe für eine nachträglich erhobene Folgesache Zugewinnausgleich sind unabhängig von einer – auf eine Ehesache und den Versorgungsausgleich beschränkte – Ausgangsbewilligung zu prüfen und in Ansehung der Hilfsbedürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das jetzige Gesuch abzustellen.
  2. Wer es in Kenntnis eines laufenden Verfahrens trotz Zuflusses eines erheblichen Barbetrages unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die greifbare Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich nicht auf eine so verursachte Hilfsbedürftigkeit berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen.
  3. Der Verwertungserlös einer Immobilie ist regelmäßig einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. Selbst die Verwertung eines früheren Familienheims beseitigt dessen – soweit sie überhaupt bestanden haben sollte – Privilegierung nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
  4. Zu den Voraussetzungen einer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2019 – 13 WF 197/19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge