1. Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.
  2. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs.

LG Lübeck, Beschl. v. 28.2.2020 – 10 T 18/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge