- Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.
- Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs.
LG Lübeck, Beschl. v. 28.2.2020 – 10 T 18/20
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