Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Das Bestreiten des Antragsgegners zur mitursächlichen Mitwirkung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs sei eine nicht gebührenrechtliche Einwendung i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 Abs. 1 RVG nicht zu prüfen sei.

Der Streit darüber, ob die Antragsteller durch ihre früheren Vergleichsbemühungen an dem später durch andere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners vereinbarten außergerichtlichen Vergleich – wie für die Erfüllung der in Nrn. 1000, 1003 VV geregelten Gebührentatbestände erforderlich – mitgewirkt haben oder ob der Antragsgegner die nach Nr. 1000 Abs. 2 VV bestehende Vermutung für das Erwachsen der Gebühr mangels einer für den Vergleichsschluss zumindest mitursächlichen Mitwirkung der Antragsteller widerlegen könne, lasse sich in dem primär dem Rechtspfleger zugewiesenen vereinfachten Festsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG nicht in dem hierfür erforderlichen Maß zuverlässig klären.

Zwar könne die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV auch dann entstehen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werde. Insoweit könne bei Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte zumeist auch von einer jeweils mitursächlichen Mitwirkung derselben ausgegangen werden, sodass regelmäßig bei beiden Rechtsanwälten die Einigungsgebühr anfalle. Es könnten aber Umstände des Einzelfalls die Kausalitätsvermutung in Nr. 1000 Abs. 2 VV widerlegen. Um eine Gefährdung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden und das vereinfachte Festsetzungsverfahren auf die hier sachgerecht zu bewältigenden Fälle zu beschränken, habe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 S. 1 RVG vorgesehen, dass die Festsetzung abzulehnen sei, "soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben". Diese einschränkende Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem zwar kein Streit über frühere auftragsgemäße Vergleichsbemühungen des Rechtsanwalts bestehe, wohl aber darüber, ob diese Tätigkeit (noch) mitursächlich für das Zustandekommen eines später von der Partei außergerichtlich durch andere Rechtsanwälte mit der Gegenseite abgeschlossenen Vergleichs gewesen sei.

Ein solcher ausschließlich in außergerichtlichen Vorgängen begründeter Streit um die Mitursächlichkeit sei nach dem Zweck des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG als außergebührenrechtlich einzustufen, auch wenn der Begriff der "Mitwirkung" beim Abschluss eines Vergleichs zum Gebührentatbestand in Nr. 1000 VV selbst gehöre. Der Umstand, dass es sich dabei um einen Rechtsbegriff handele, dessen zutreffende Anwendung im Bestreitensfall von einer einzelfallbezogenen wertenden Beurteilung der Gesamtumstände abhänge, erfordere eine nur in einem Erkenntnisverfahren zu leistende rechtliche und tatsächliche Prüfung, sodass eine Einwendung vorliege, die nicht im Kostenrecht begründet sei und die eine stattgebende Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG hindere.

An diesem Ergebnis ändere es vorliegend nichts, dass die Antragsteller für eine behauptete mitursächliche Mitwirkung auf ihren aktenkundigen Schriftsatz v. 24.10.2017 verweisen könnten, in dem sie gegenüber dem LG die Fortführung von Vergleichsverhandlungen angezeigt hätten. Allein hieraus gehe nicht mit der für die Festsetzung nach § 11 RVG erforderlichen Sicherheit hervor, dass diese Verhandlungen noch für den sodann erstmals mit Schriftsatz der neuen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners v. 24.7.2018 mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichsschluss mitursächlich gewesen seien.

Auch könne nichts anderes aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Antragsgegner den Vortrag der Antragsteller nicht substantiiert bestritten habe. Eine materiell-rechtliche Einwendung müsse nicht substantiiert bestritten werden, weil sie im vereinfachten Festsetzungsverfahren ohnehin nicht geprüft werden könne.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Behauptung des Antragsgegners, die Tätigkeit der Antragsteller sei für den späteren Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, eine Einwendung dar, die ihren Grund im Gebührenrecht hat und daher der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht, sondern im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist.

a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass auch die von einem Rechtsanwalt für den Abschluss eines außergerichtlich abgeschlossenen Einigungsvertrags verdiente Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden kann, wenn mit dem Einigungsvertrag ein geri...

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