1. Steuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorschussrechnung

Das Vorschussrecht des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber ist in § 9 RVG und das Vorschussrecht bei der Beiordnung im Wege der PKH gegen die Staatskasse ist in § 47 RVG geregelt. Erhebt der Rechtsanwalt einen Vorschuss, kann er in dieser Rechnung nur den zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung maßgebenden Umsatzsteuersatz zugrunde legen.

 

Beispiel 14

Der Rechtsanwalt erhält den unbedingten Prozessauftrag am 20.7.2020. Er erhebt vom Mandanten gem. § 9 RVG am 21.7.2020 vorschussweise die Verfahrens- und Terminsgebühr und eine Postentgeltpauschale.

Der Anwalt kann bei der Vorschusserhebung nur den ermäßigten Steuersatz von 16 % zugrunde legen.[18]

[18] Zorn, AGS 2006, 577.

2. Steuersatz zum Zeitpunkt der Endabrechnung entscheidet

Bei der Vorschusserhebung muss der Rechtsanwalt aber anschließend bei der verpflichtenden Endabrechnung[19] prüfen, welcher Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG maßgebend ist.

 

Fortsetzung von Beispiel 14

Der Prozess endet am 30.1.2021.

Die Angelegenheit ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.1.2021 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Auch die zunächst vorschussweise erhobene Vergütung muss mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % nachversteuert werden.[20] Der Mandant muss deshalb aufgrund der Endabrechnung ggfs. nur die Steuerdifferenz nachzahlen.

[19] Vgl. BGH VRR 5/2019, 3 = RVGreport 2019, 208 = AGS 2019, 170; BGH RVGreport 2018, 409 = AGS 2019, 48.
[20] Zorn, AGS 2006, 577; N. Schneider, NJW 2007, 325; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 7008 Rn 46.

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