Die Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten innerhalb eines Mandats ist allein nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG in §§ 15 ff. RVG unter Berücksichtigung insbesondere der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rspr. zu ermitteln. Die Auswirkungen verdeutlichen die folgenden Beispiele:

 

Beispiel 6: Mehrere Instanzen

Der Rechtsanwalt erhält den unbedingten Prozessauftrag am 19.6.2020. Der Prozess endet in der ersten Instanz am 30.11.2020. Die Berufungsinstanz endet am 30.9.2021.

Es liegen zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG vor.

Die erste Instanz ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.11.2020 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Für die erste Instanz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 16 %.

Die Berufungsinstanz ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.9.2021 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Für die Berufungsinstanz gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %.

 

Beispiel 7: Bußgeldverfahren

Der Rechtsanwalt verteidigt den Betroffenen im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren. Das Bußgeldverfahren endet am 19.6.2020, das gerichtliche Verfahren am 30.9.2020.

Es liegen gem. § 17 Nr. 11 RVG zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor.

Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 19.6.2020 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Es gilt deshalb für die insoweit angefallene Vergütung (Grundgebühr, Nr. 5100 VV, Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV zzgl. Auslagen) der Umsatzsteuersatz von 19 %.

Das gerichtliche Verfahren ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.9.2020 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Deshalb gilt insoweit (Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV, ggfs. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV zzgl. Auslagen) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 16 %.

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