Nach § 29 der UStR (Umsatzsteuer-Richtlinien) gilt für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung:

Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbstständigen Einzelleistungen des Rechtsanwalts auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Anwendung des Steuersatzes.
Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Rechtsanwalt dem Auftraggeber mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

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