Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtszugs anzurechnen ist und in welcher Höhe eine Erledigungsgebühr angefallen ist.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Veräußerungsverlust i.H.v. 505.606.171 DM im Streitjahr 2000 zu berücksichtigen war.

Im Ausgangsverfahren wies das FG die Klage ab, woraufhin die Entscheidung im Revisionsverfahren durch den BFH aufgehoben und an das FG zurückverwiesen wurde. Im zweiten Rechtszug verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Kosten des Verfahrens zu 52,5 % der Klägerin und zu 47,5 % dem Beklagten auferlegt wurden.

Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vertraten diese in allen Verfahrensabschnitten.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten. In diesem Zusammenhang machte sie u.a. eine 1,1-Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren im zweiten Rechtszug i.H.v. 100.645,60 EUR sowie eine 1,5-Erledigungsgebühr i.H.v. 137.244 EUR ausgehend von dem Höchststreitwert i.H.v. 30.000.000 EUR geltend.

Im Rahmen der Erörterung des Kostenfestsetzungsantrages wandte sich der Erinnerungsgegner u.a. gegen den Ansatz einer 1,1-Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug, da die bereits im ersten Rechtszug entstandene Verfahrensgebühr auf die für den zweiten Rechtszug neu entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

Die Erinnerungsführerin vertrat die Auffassung, dass eine Anrechnung unterbleiben müsse, wenn zwischen dem Ende des Verfahrens der ersten Instanz im ersten Rechtszug und der Zurückverweisung mehr als zwei Jahre lägen. In diesem Fall sei von einer neuen Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auszugehen. Die Entscheidung des FG Köln im ersten Rechtszug sei am 1.3.2012 ergangen, die Zurückverweisung durch den BFH sei am 16.12.2015 erfolgt.

Diesen Ausführungen stimmte der Erinnerungsgegner anschließend zunächst zu.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies im Anschluss die Erinnerungsführerin darauf hin, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus der ersten Instanz des ersten Rechtszugs auf die Verfahrensgebühr im zweiten Rechtszug nur dann nicht erfolge, wenn der Rechtsanwalt sich nach Ablauf einer gewissen Zeit erneut in die Sache habe einarbeiten müssen. Da die Prozessbevollmächtigten die Erinnerungsführerin sowohl in der ersten Instanz im ersten Rechtszug, als auch beim BFH, als auch im zweiten Rechtszug vertreten hätten, habe keine Notwendigkeit bestanden, sich erneut in die Sache einzuarbeiten, sodass entsprechend der Rspr. des FG Köln v. 7.8.2012 (10 Ko 783/11) eine Anrechnung der Verfahrensgebühr geboten sei.

Die Erinnerungsführerin hielt unter Hinweis auf zivilrechtliche Rspr. sowie Stimmen der Lit. an ihrer Auffassung fest, dass keine Anrechnung der Verfahrensgebühr zu erfolgen habe.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die angemeldeten Kosten nur unter Berücksichtigung der Anrechnung festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung.

Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus den Erörterungen des Kostenfestsetzungsantrages. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass ein Prozessbevollmächtigter, der einen Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug vertrete, von der Bestimmung ausgenommen sei. Die Tätigkeit im zweiten Rechtszug sei als neue Angelegenheit einzustufen.

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