Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das alleine die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2019 – 6 W 15/18

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