Die Parteien streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Nach einer zahnärztlichen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten, bei der es bei der Klägerin im Zuge einer Leitungsanästhesie zu einer vorübergehenden Lähmung und kurzzeitigen Erblindung auf dem linken Auge gekommen war, nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 2006 verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte darüber hinaus fest, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden seien oder noch entstehen würden. Das OLG stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. H, eines Facharztes für Neurologie.

Im Jahr 2007 leitete die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahren wurde von Prof. J ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet. Im September 2009 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Im Rahmen des von ihr geführten Berufungsverfahrens machte die Klägerin angebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. H einerseits und des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. J andererseits geltend. Der Beklagte stützte sich seinerseits auf vier von seinem Haftpflichtversicherer eingeholte neurologische Privatgutachten v. 10.4.2011, v. 31.5.2012, v. 19.2.2013 u. v. 21.8.2013 (im Folgenden: Gutachten Prof. M-V), die von ihm jeweils zur Gerichtsakte gereicht wurden. Das Berufungsgericht erhob im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines neurologischen Gutachtens mit Ergänzungsgutachten von Prof. F v. 22. 3.2012 beziehungsweise v. 13.12.2013. Die Gutachten wurden durch den bereits an der Erstellung der schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. T mündlich erläutert. Bei der Anhörung von Prof. T war auch der vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragte Privatsachverständige Prof. M-V anwesend; er stellte Fragen und machte eigene Ausführungen. Anschließend wies das OLG die Berufung der Klägerin zurück. In der Begründung setzte es sich mit den Gutachten und Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. T, Prof. J, Prof. F sowie denjenigen des Privatsachverständigen Prof. M-V auseinander.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte u.a. die Festsetzung der – von seinem Haftpflichtversicherer getragenen – Aufwendungen für den Privatgutachter Prof. M-V i.H.v. 8.350,73 EUR. Das LG – Rechtspflegerin – hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte zunächst keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern – wie hier mit dem Berufshaftpflichtversicherer – einem Dritten entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschl. v. 25.10.2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet hat er dies im Wesentlichen mit der Erwägung, entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung stehe der Berücksichtigung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei einem Dritten angefallen seien; Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien.

Nunmehr hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG dahingehend abgeändert, dass die Klägerin auch die Aufwendungen für den Privatgutachter i.H.v. 8.350,73 EUR zu tragen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

1. Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats v. 25.10.2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 [= AGS 2017, 146]) für erstattungsfähig. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ersatzfähigen Kosten könnten ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie – wie hier – unmittelbar prozessbezogen seien. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien für ein privates Sachverständigengutachten angefallene Kosten dann, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des ...

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