Für die Inanspruchnahme ist, soweit eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, § 8 Abs. 4 KostVfg zu beachten. Danach hat der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Kostenbetrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll.

Erfolgt eine Inanspruchnahme nach Kopfteilen, sind in die Kostenrechnungen im Hinblick auf das Nachforderungsverbot (§ 20 GKG, § 19 FamGKG) entsprechende Vermerke aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 2 KostVfg).

Bei der Prüfung, ob der Betrag nach Kopfteilen anzufordern ist, soll der Kostenbeamte auch berücksichtigen, wer von den Streitgenossen die Kosten im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat (§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 KostVfg). Ist dem Kostenbeamten bekannt, dass ein Kostenschuldner die Kosten im Innenverhältnis allein zu tragen hat, sind die Kosten im Regelfall von diesem Streitgenossen anzufordern. Das ist z.B. bei Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer der Fall (§ 101 Abs. 1 S. 1 VVG).

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