§ 32 GKG, § 27 FamGKG sind auch in den Rechtsmittelverfahren anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass alle oder mehrere Streitgenossen an dem Rechtsmittelverfahren auch beteiligt sind. Ist das Rechtsmittel von den Streitgenossen gemeinsam eingelegt worden, haften sie daher als Gesamtschuldner. Legen zwei Streitgenossen das Rechtsmittel ein und lautet die Kostenentscheidung: "Die Kosten der Rechtsmittelinstanz tragen die Berufungskläger", besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für die für die gesamten, und nicht nur die hälftigen Gerichtskosten.[9]

Werden Rechtsmittel von den Streitgenossen getrennt eingelegt, etwa weil zuvor Teilentscheidungen ergangen sind, haftet jeder Streitgenosse für die Gerichtskosten seines von ihm in Gang gesetzten Verfahrens allein nach § 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG als Antragsschuldner.

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