Hinsichtlich der Haftung gegenüber der Staatskasse gelten ausschließlich § 32 GKG, § 27 FamGKG, da die Regelung des § 100 Abs. 1 ZPO, wonach die im Verfahren unterlegenen Streitgenossen nach Kopfteilen haften, nur die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten untereinander regelt.[6] Die Staatskasse kann daher die unterlegenen Streitgenossen nach § 27 Abs. 1 S. 1 GKG, § 27 S. 1 FamGKG als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

Hat das Gericht aber eine Kostenentscheidung nach § 100 Abs. 2, 3 ZPO getroffen, weil hinsichtlich der Beteiligung der Streitgenossen eine erhebliche Verschiedenheit vorliegt oder ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, tritt eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ein, da der Wortlaut des § 32 Abs. S. 1 GKG, § 27 S. 1 FamGKG "… wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind", gerade diese Fälle ausschließt. Es besteht dann eine gesamtschuldnerische Haftung nur in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn der Streitgenosse die Anträge allein gestellt hätte oder sich der Antrag allein gegen ihn gerichtet hätte, sodass ein Streitgenosse deshalb nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten eines Antrags haftet, an dem er nicht beteiligt ist.[7]

Soweit eine Entscheidung nach § 100 Abs. 3 ZPO ergeht, muss das Gericht die Aussonderung der Kosten in seiner Kostenentscheidung aussprechen, da eine spätere Berichtigung weder im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Kostenansatzverfahren möglich ist. Ist eine Entscheidung nach § 100 Abs. 3 ZPO nicht ergangen, sind die Gerichtskosten, einschließlich solcher für eine Beweisaufnahme, auf alle Verfahrensbeteiligten entsprechend der nach § 100 Abs. 2 ZPO getroffenen Kostenquotelung zu verteilen.[8]

 

Beispiel 4

In einer Zivilklage A gegen B und C wegen 6.000,00 EUR ergeht streitiges Urteil mit folgender Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens tragen B und C als Gesamtschuldner.

B und C haften als Entscheidungsschuldner gesamtschuldnerisch (§ 29 Nr. 1, § 32 S. 1 GKG).

Soweit noch offene Gerichtskosten einzuziehen sind, hat der Kostenbeamte deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob er B und C nach Kopfteilen oder einen von beiden für die gesamten Kosten herangezogen wird (§ 8 Abs. 4 KostVfg).

 

Beispiel 5

In einer Zivilklage A gegen B und C wegen 6.000,00 EUR ergeht streitiges Urteil mit folgender Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens tragen B zu 3/4 und C zu 1/4.

Das Gericht hat die Kosten unter B und C nach Kopfteilen aufgeteilt. Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt deshalb wegen § 32 Abs. 1 S. 1 GKG nicht vor.

Soweit noch offene Gerichtskosten einzuziehen sind, hat der Kostenbeamte die Kosten von B und C gem. der ausgeurteilten Kostenquoten einzuziehen.

 

Beispiel 6

In einer Zivilklage A gegen B und C wegen 6.000,00 EUR ergeht streitiges Urteil mit folgender Kostenentscheidung: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger die Hälfte, die Beklagten B und C als Gesamtschuldner 2/6 und der Beklagte B weitere 1/6 alleine.

Sind noch Gerichtskosten offen sind zunächst in Anspruch zu nehmen:

der Kläger haftet für 1/2 der Gerichtskosten
B haftet für 3/6 der Gerichtskosten, aber nur zu 2/6 mit B als Gesamtschuldner
C haftet für 2/6 der Gerichtskosten als Gesamtschuldner mit B.

Bei einer Inanspruchnahme durch den Kostenbeamten nach Kopfteilen, ist wie folgt anzufordern:

Kläger zu 1/2
Beklagter B zu 2/6
Beklagter C zu 1/6.

Der Beklagte B haftet für 1/6 allein als Entscheidungsschuldner und wird hinsichtlich seiner gesamtschuldnerischen Haftung mit Beklagten C nach Kopfteilen in Anspruch genommen (2/6 : 2 = 1/6 + alleinige Haftung von 1/6 = 2/6).

Kann der Beklagte C nicht zahlen, ist der Beklagte B als weiterer Schuldner in Anspruch zu nehmen. Er ist insoweit auch Erstschuldner vor dem Kläger, der als Zweitschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) für das auf den Beklagten C entfallende 1/6 haftet.

Kann der Beklagte B nicht zahlen, ist der Beklagte C als weiterer Schuldner in Anspruch zu nehmen. Er kann jedoch nicht für den gesamten vom Beklagten B angeforderten Anteil von 2/6 in Anspruch genommen werden, sondern nur für 1/6 der Gerichtskosten.

B haftet gesamtschuldnerisch mit C für 2/6, wobei von B 1/6 bereits angefordert ist, sodass nur noch eine Inanspruchnahme wegen 1/6 erfolgen kann. Für die Hälfte der gegen den Beklagten B erlassenen Sollstellung haftet deshalb der Beklagte C nicht, sondern nur der Kläger als Zweitschuldner.

[6] Oestreich/Hellstab/Trenkle/Schneider, § 32 GKG Rn 11.
[7] VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.8.1982 – 3 S 1038/82.
[8] OLG München JurBüro 1989, 385.

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