1. Der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe hat die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums, das bei der im Rahmen des § 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist.
  2. Die Staatskasse kann sich nicht auf eine direkte Anrechnung gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV berufen und von der von ihr geforderten Verfahrensgebühr aufgrund von § 15a Abs. 1 RVG die hälftige Geschäftsgebühr in Abzug bringen, denn § 15a Abs. 1 RVG enthält eine solche Anrechnungsregelung nicht.
  3. Für die Staatskasse tritt bei regelgerechter Anrechnung gem. § 58 Abs. 2 RVG das gleiche Gesamtergebnis ein, welches der Auftraggeber über § 15a Abs. 1 RVG erreicht.

Hessisches LSG, Beschl. v. 13.5.2019 – L 2 AS 241/18 B

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