Wird der Rechtsanwalt nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig, steht ihm nur die Gebühr nach Nr. 4143 VV zu. Ihm steht insbesondere keine Grundgebühr Nr. 4100 VV zu.

LG Meiningen, Beschl. v. 3.2.2009 – 2 Qs 214/08

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