Die Parteien führten einen Unterhaltsrechtsstreit, der in dem einzigen Verhandlungstermin der Sache durch Versäumnisbeschluss ein Ende fand, da der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war. Dem Versäumnisbeschluss lag folgender Verhandlungsgang zugrunde:

"Der Antragsteller-Vertreter stellte den Antrag aus seiner Antragsschrift."

Der Antragsgegner erklärte, ihm sei klar, dass er Kindesunterhalt zahlen müsse. Er werde seinen Arbeitgeber wechseln, damit er woanders mehr verdienen könne. Er habe dies bereits mit seinem Arbeitgeber besprochen.

Der Antragsteller-Vertreter beantragte sodann den Erlass eines seinen Anträgen entsprechenden Versäumnisbeschlusses.“

Sodann wurde antragsgemäß durch Verlesen der Versäumnisbeschluss erlassen.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Antragsteller-Vertreter und Erinnerungsführer beantragt u.a. "1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV" in Höhe von 270,00 EUR festzusetzen. Der zuständige Rechtspfleger hat jedoch stattdessen nur 169,00 EUR nach Nr. 3105 VV festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Antragstellerin-Vertreters, mit der dieser vorträgt:

"Zwar war der Antragsgegner im Termin nicht anwaltlich vertreten, es wurde aber nicht lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, sondern es fanden im Termin zuvor Erörterungen statt. Demzufolge sind Erklärungen des Antragsgegners protokolliert. Damit ist nicht eine Gebühr nach Nr. 3105 VV, sondern eine zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden."

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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