Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung des LG für den Ansatz der Sachverständigenkosten erschöpft sich in der weitgehend wörtlichen Übernahme des Festsetzungsantrages und der hierzu vorgetragenen Begründung, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erkennbar wird. Die in der Nichtabhilfeentscheidung zitierten Beschlüsse des Senates stehen in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und lassen dessen Besonderheiten gänzlich unberücksichtigt. Insbesondere wird übersehen, dass in den zitierten Fällen jeweils ein eigenständiges Gutachten vorlegt wurde, woran es vorliegend mangelt. Es gilt folgendes:

Nach der Rspr. des BGH (VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235 [= AGS 2003, 178]; VersR 2006, 1236, 1237 [=AGS 2006, 461]), der sich der Senat angeschlossen hat (Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; Senat v. 17.3.2010 – 14 W 135/10; Senat v. 21.9.2010 – 14 W 521/10), können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird. Vielmehr muss sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt schon die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen (Senat MDR 2009, 471 = OLGR 2009, 383 = JurBüro 2009, 259). § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangt dabei die Glaubhaftmachung der Kostenposition, die sich nicht nur auf die Vorlage des Kostenbeleges, sondern auch auf die der Annahme der Erstattungsfähigkeit zugrunde liegenden Tatsachen zu erstrecken hat.

Danach kann eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Herrn Wolfgang B. nicht angenommen werden. Die vorgelegten Rechnungen beziehen sich nicht auf die Erstellung eines konkreten Gutachtens sowie bestimmter gutachterlicher Stellungnahmen, sondern auf diverse Tätigkeiten in bestimmten Zeiträumen, die nach der Tätigkeitsbeschreibung – soweit sie überhaupt verständlich sind – in weiten Teilen zu den nicht zu vergütenden Arbeiten der Beklagten oder zu den mit der Verfahrens- und Terminsgebühr bzw. – nach der hier noch anzuwendenden BRAGO – der Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr abgegoltenen Tätigkeiten des Bevollmächtigten gehören. Dabei ist nicht einmal erkennbar, inwieweit es sich bei Herrn B. während seiner Tätigkeit überhaupt um einen Sachverständigen – für welches Fachgebiet auch immer – handelt.

Der Vortrag im Beschwerdeverfahren lässt sich dementsprechend mit den vorgelegten Kostenbelegen nicht in Einklang bringen. So ist die Frage, wie im Prozess nach einem Schriftsatz der Gegenseite weiter vorgegangen wird oder wie auf einen gerichtlichen Beschluss zu reagieren ist, keine von einem Sachverständigen zu beantwortende Frage. Auch gehört es nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen den eigentlichen Sach- und Streitstand zusammenzutragen. Die vorgelegte Abrechnungen belegen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Sachverständigenkosten für einen zwar privat beauftragten, im übrigen aber unabhängigen Gutachter handelt, sondern um die Erstattung von Aufwendungen für eine in die Begleitung des Verfahrens vollständig eingebundene Person. Herr B. war dabei nicht unabhängig, weil er selbst an dem Bauvorhaben als Mitarbeiter der Generalunternehmerin beteiligt war.

Die Beschwerdeführer legen im Ergebnis den Begriff der Prozessbezogenheit der sachverständigen Unterstützung zu weit aus. Die Beschwerdeerwiderung lässt sich in ihrem Inhalt nicht mit den zeitlichen Aufstellungen des Herrn B. in Einklang bringen. Es wird weder ein Gutachten, noch eine gutachterliche Stellungnahme zu konkret bezeichneten und prozessbezogenen und erheblichen Fragen einerseits in der Gerichtsakte bezeichnet, andererseits der Zeitaufstellung zugeordnet. Stattdessen ist von Kurzbriefen, Telefonaten – zum Teil mit Sekretärinnen -, der Durchsicht von Unterlagen und Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Beklagten, dem Abgleich von Listen mit gerichtlichen Beweisbeschlüssen oder auch Gesprächen über den Auftragsumfang die Rede. Die Erarbeitung von Planunterlagen ist der Aufstellung schon nur partiell zu entnehmen. Inwieweit Herr B. dabei "gutachterlich" und "sachverständig" tätig geworden ist, wird nicht transparent. So sind die in der Zeitaufstellung vom Juni 2006...

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