Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige unter Einbeziehung der ARB 2000 abgeschlossen. Seit dem 1.7.1997 war er bei der Firma G beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.000,00 EUR.

Am 19.1.2012 wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber informiert, dass die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt sei; darüber wurde ein Gesprächsprotokolls gefertigt.

Der Kläger beauftragte sodann einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser handelte mit der Arbeitgeberin des Klägers am 20.2.2012 einen Aufhebungsvertrag aus.

Die Beklagte hatte auf Anfrage des Klägers bereits mit Schreiben vom 9.2.2012 die begehrte Deckungszusage verweigert und mit Schreiben vom 16.2.2012 lediglich Versicherungsschutz für eine anwaltliche Erstberatung bewilligt.

Die vorgerichtliche Tätigkeit rechnete der Rechtsanwalt gegenüber dem Kläger mit insgesamt 4.582,69 EUR ab (1,5-Geschäftsgebühr sowie 1,5-Einigungsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer). Die Beklagte zahlte nur für eine Erstberatung einen Betrag i.H.v. 226,10 EUR.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 1 Buchst. c) ARB) eine rechtswidrig ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vorausgesetzt hätte. Zudem seien die im Abfindungsvergleich ausgehandelten Positionen Zeugnis, Bonus und Freistellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab nicht streitig gewesen.

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