Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für außergerichtliche Verfahren gelten die §§ 114 ff. ZPO de lege lata nicht.[38] Ordnet allerdings das Gericht von Amts wegen eine Mediation an (hier für ein Umgangsverfahren), kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für den beigeordneten Mediator bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden.[39] Demgegenüber kann die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens durchgeführt werden soll.[40]

Autor: von Rechtsanwältin Carmen Silvia Hergenröder, Daxweiler

AGS 7/2013, S. 313 - 317

[38] Zur Problematik Bischof, in: Bischof, a.a.O., § 34 Rn 134.
[39] AG Eilenburg AGS 2008, 36; AnwK/Onderka, a.a.O., § 34 Rn 77.

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