Problematisch ist, ob der Anwaltsmediator für das Mitwirken an der Abschlussvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verlangen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut erwächst eine Einigungsgebühr neben den "in den anderen Teilen bestimmten Gebühren". Im Vergütungsverzeichnis gibt es jedoch keine für die Mediation einschlägige Gebühr, sodass eine Einigungsgebühr nicht erwachsen kann. Für diese Auffassung spricht auch der Regelungscharakter des § 34 RVG, wonach für die Tätigkeit als Mediator keine gesetzlichen Gebühren – also auch nicht nach Nr. 1000 VV – erwachsen sollen.[22]

Gangbar ist jedoch der Weg, dass in der Gebührenvereinbarung die von der Sache her nicht automatisch erwachsenden gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt werden und somit auch eine Einigungsgebühr erwächst.[23] Möglich ist es auch, dass in der Gebührenvereinbarung ein Stundensatz bzw. eine Pauschale festgelegt und zusätzlich vereinbart wird, dass für die Abschlussvereinbarung eine gesetzliche Einigungsgebühr anfällt.[24]

[22] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV Rn 12 ff. A.A. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522, wonach eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV auch verdient wird, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen. Auch nach RMOLK/Baumgärtel, a.a.O., § 34 Rn 30 soll unter Bezugnahme auf AG Neumünster AGS 2011, 475, neben der Beratungsgebühr eine Einigungsgebühr entstehen.
[23] So z.B. auch Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 38.
[24] In diesem Sinne auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV Rn 19.

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