Für die Vollstreckung gilt § 120 Abs. 1 FamFG, wenn die Unterhaltsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält (§ 65 AUG), so dass die §§ 704 ff. ZPO gelten.

Bei dem nach § 66 AUG zulässigen Vollstreckungsabwehrantrag handelt es sich um eine Familienstreitsache.[17] Gerichtskosten sind deshalb nach dem FamGKG zu erheben. Für das Verfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1220 ff. FamGKG-KostVerz. Für die Kostenentscheidung gelten wegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die §§ 91 ff. ZPO.

[17] Vgl. BT-Drucks 17/4887, S. 48 zu § 66.

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