aa) Antrag nach § 7 Abs. 1 AUG

Ist eine Übersetzung des Antrags nebst Anlagen erforderlich, hat der Antragsteller diese grundsätzlich selbst zu beschaffen. Das AG hat im Rahmen seiner Vorprüfung nicht für die Übersetzung zu sorgen. Das Bundesamt für Justiz kann den Antragsteller auffordern, die notwendigen Übersetzungen beizubringen. Erfolgt dies nicht, veranlasst es die Übersetzung.

Für die vom Bundesamt der Justiz beauftragte Übersetzung entstehen Kosten, deren Höhe sich nach dem JVEG richtet (§ 76 AUG), so dass auf den Zeilensatz des § 11 JVEG abzustellen ist.

Von den Übersetzungskosten kann das nach § 7 Abs. 1 AUG zuständige AG den Antragsteller auf Antrag befreien (§ 10 Abs. 3 AUG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 ZPO erfüllt. Über den Antrag hat der Rechtspfleger zu entscheiden (§ 20 Nr. 10 RPflG).[5]

[5] Das RPflG wurde durch Art. 2 des Gesetzes v. 23.5.2011 geändert.

bb) Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 AUG

Für Übersetzungskosten für die nach § 9 Abs. 1 AUG auszustellende Bescheinigung hat der Antragsteller hingegen nicht aufzukommen, sie werden von § 10 AUG nicht erfasst. Die Kosten sind wegen § 7 Abs. 3 AUG nicht einzuziehen, auch nicht nach § 5 Abs. 1 JVKostO i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO.

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