Die gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobene Erinnerung wies das VG zurück und legte den damaligen Erinnerungsführern die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde verwarf der VGH als unzulässig.

Auf der Grundlage der genannten Beschlüsse beantragten die Bevollmächtigten des im Ausgangsverfahren Beigeladenen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in dem genannten Erinnerungsverfahren. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG die Aufwendungen des Bevollmächtigten antragsgemäß auf 17,85 EUR fest.

Den vom Kläger hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das VG als unbegründet zurück. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein.

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