Gegen den hier im Beschwerdeverfahren nicht beteiligten ... wurde wegen gefährlicher Körperverletzung Anklage erhoben. Der mutmaßlich Geschädigte war Nebenkläger und wurde als solcher anwaltlich vertreten. Der Angeklagte, der Verteidiger, der Nebenklägervertreter und der Nebenkläger, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, haben sodann einen Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld geschlossen.

Sodann erging in der mündlichen Verhandlung folgender Beschluss: "Im allseitigen Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und den sonstigen Beteiligten wird das Verfahren vorläufig gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, bis zum 30.3.2010 einen Betrag von 500,00 EUR an den Vater des Nebenklägers zu zahlen. Im Falle der endgültigen Einstellung ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse aufzugeben."

Ein entsprechender Beschluss erging am 7.4.2010. Das Verfahren wurde endgültig eingestellt.

Mit Schreiben, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Koblenz, regte der Bezirksrevisor an, gegen die Entscheidung das zulässige Rechtsmittel einzulegen.

Mit Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz fest, dass die Auslagenentscheidung nicht anfechtbar ist. Es wurde angeregt, den Beschluss zu berichtigen.

Mit Vermerk stellte die entscheidende Richterin fest, dass die inhaltlich falsche Entscheidung offensichtlich versehentlich tatsächlich so gewollt war.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die dem Nebenkläger aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor mit Schreiben Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

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