Gibt der Rechtsanwalt Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Mandats, so ist er wegen Interessenfortfalls verpflichtet, Gebühren zurückzuzahlen, die infolge der Beauftragung eines neuen Anwalts erneut entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gebühren bei dem neuen Anwalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich auch schon angefallen sind.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.5.2011 – 16 U 2/10

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