1. Der Gegenstandswert im außergerichtlichen Bereich richtet sich nach den Grundsätzen einer Streitwertberechnung in einem gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG), sodass letztlich gem. § 3 ZPO ein den Gegenstandswert bildender fiktiver Streitwert zu ermitteln ist.
  2. Werden als Gegenstandswert bei der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung 18 % aus dem Gesamtbetrag der insgesamt angefallenen Nebenkosten zuzüglich der Nachforderung des Vermieters zugrunde gelegt, so ist dies zulässig.

AG München, Urt. v. 6.9.2010 – 155 C 34595/09

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