1. Bei mehreren in zeitlicher Nähe zueinander erfolgten Abmahnungen wegen illegaler Downloads aus dem Internet ist auch dann von einer einheitlichen Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind und wenn der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss. Unerheblich ist auch, ob die Abmahnungen von zwei verschiedenen Rechtsanwälten bzw. zwei verschiedenen Rechteinhabern stammen.
  2. Jedenfalls dann, wenn die von dem Rechtsanwalt in beiden Fällen gefertigten Schreiben nahezu wortgleich sind, steht dem Rechtsuchenden im zweiten Verfahren die Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe i.S.d. des § 1 Abs. 2 BerHG zur Verfügung, weil der Rechtsuchende aus dem ersten Verfahren um die Rechtslage wusste.
  3. In derartigen Fällen liegt bei weiteren Beratungshilfeanträgen auch die Annahme von Mutwillen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) nahe.

AG Halle (Saale), Beschl. v. 9.3.2011 – 103 II 6314/10

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