Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

In Umgangssachen, in denen nach § 114 Abs. 1 FamFG die Beteiligten sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist die Beiordnung nur dann geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. Das ist auf Seiten der Antragstellerin der Fall. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig geboten, wenn auch eine bemittelte Partei, die über keine besonderen familienrechtlichen Vorkenntnisse verfügt und sich nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet, vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (Senat, Beschl. v. 16.2.2010 – II-6 WF 36/10). Dabei reicht es aus, wenn entweder die Sach- oder Rechtslage so kompliziert erscheint, dass eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst aufbringen muss, sich veranlasst gesehen hätte, einen Anwalt zu mandatieren. Denn die Schwierigkeiten liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet. Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen Fällen ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte, ist aber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen (OLG Düsseldorf – 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2010, 580, 581 [= AGS 2010, 83]). Erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten sind auch im Streitfall gegeben. Zwischen den Beteiligten besteht zwar Einvernehmen darüber, dass der Antragsgegner, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist und sich einer anderen Partnerin zugewandt hat, weiterhin Umgang mit den drei gemeinsamen Kindern pflegen soll. Darüber, in welcher Form und in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen soll, bestehen jedoch nicht nur bei den Eltern, sondern auch bei den beiden älteren Kindern kontroverse Vorstellungen, die auch im Rahmen der mittlerweile mit der Diakonie geführten Gespräche nicht überwunden werden konnten. Zu alledem kommt hinzu, dass die aus Brasilien stammende und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige Antragstellerin sich dem Antragsgegner intellektuell deutlich unterlegen fühlt.

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