Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.  Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das AG habe nicht nach § 91a ZPO entscheiden dürfen. Übereinstimmende Erledigungserklärungen lägen nicht vor. Die Beklagten hätten der Erledigung vielmehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklärung der Kläger erfolgt sei. Denn der vom AG beigefügte Zusatz genüge nicht den an einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen.

Ein wirksamer Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO erfordere, dass durch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe sich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in § 91a ZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten "diese Folge" Bezug genommen werden könne, sei die Entscheidung über die Kosten durch Beschluss. Dass die Einwilligung des Beklagten in die Erledigungserklärung fingiert werde, werde in der Vorschrift hingegen nicht ausdrücklich ausgeführt. Vielmehr ergebe sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel über die Rechtswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Kenntnis habe.

2.  Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerfrei. Wie das LG zutreffend feststellt, hat das AG zu Unrecht einen Beschluss über die Kosten gem. § 91a ZPO erlassen. Die Notfrist von zwei Wochen gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes der Kläger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt der vom AG erteilte Hinweis, wonach "die Erledigung unterstellt" werde, den Anforderungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht.

a)  Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zustellung widerspricht und er "zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist". Hinzuweisen ist somit auf die in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das Gericht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.

Dem wird der Hinweis, den das AG den Beklagten erteilt hat, nicht gerecht. Danach soll die Fristversäumung zur Folge haben, dass "die Erledigung unterstellt (wird)". Dieser sprachlich unklaren Formulierung lässt sich allenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch die Zustimmung der Beklagten zu der Erledigungserklärung der Kläger fingiert ("unterstellt") wird. Dies ist indessen nicht die in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO geregelte und in S. 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die hinzuweisen ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die fingierte Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Kläger zur Folge haben soll, dass das AG über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise zum Ausdruck.

b)  Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die Beklagten anwaltlich vertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten Widerspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist (vgl. zu § 269 ZPO a.F.: BGHZ 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig wäre, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Urt. v. 11.7.1985 – I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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