Die Parteien streiten darüber, ob das AG über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO entscheiden durfte.

Die Kläger haben die Beklagten als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung restlicher Heizkosten sowie rückständiger Miete in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2007 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diesen Schriftsatz hat das AG dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.4.2007 mit folgendem Hinweis zugestellt: "Wird der Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt? Wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widersprochen wird, wird die Erledigung unterstellt."

Die Beklagten haben mit am 4.6.2007 beim AG eingegangenem Schriftsatz der Erledigungserklärung widersprochen. Das AG hat einen Beschluss nach § 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den Beklagten fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG für begründet erachtet, den erstinstanzlichen Beschluss gem. § 91a ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verfahrensfortführung an das AG zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde.

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