1. Im Vaterschaftsfeststellungsprozess ist dem klagenden Kind, das nicht durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf Antrag grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.
  2. Das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.2009–2 WF 205/08 – veröffentlicht in AGS 2009, 288

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