- Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus, das sich aber nicht notwendigerweise auf das streitige Rechtsverhältnis beziehen muss.
- Eine Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren entsteht nicht, wenn die Einigung der Parteien nicht zu einer verbindlichen und verfahrensbeendenden Regelung des Sorgerechtsstreits führt.
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht den Abschluss eines Vergleiches zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht.
OLG Celle, Beschl. v. 8.8.2008–17 WF 110/08 (Gründe veröffentlicht in AGS 2008, 543)
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