Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sondern die Gesamteinigung darüber hinaus weitere zwischen den Parteien offene Rechtsprobleme regelt (hier: wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich).

OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2009–20 WF 80/09

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