Ist einer der Beteiligten zur Räumung der Wohnung verpflichtet oder hat er sich in einem Vergleich dazu verpflichtet und wird später eine Räumungsfrist beantragt, so handelt es sich um eine Abänderung nach § 95 FamFG und damit um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG. Die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV entstehen erneut, wobei hier ein geringerer als der Regelwert angesetzt werden kann.

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