a)  Die angegriffene Beschränkung beschwert Rechtsanwalt Dr. B, denn er ist aufgrund der Beiordnung zur Übernahme der Prozessvertretung verpflichtet (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), ohne dass er gegenüber der Landeskasse den vollen Vergütungsanspruch geltend machen oder von der eigenen Partei – wegen der Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – die abzusetzenden Beträge verlangen könnte. In entsprechender Anwendung von §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG ist er berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rn 19).

b)  Zerstört eine Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten und verursacht dadurch die Entpflichtung des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts, so ist ihr Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (z.B. BGH NJW-RR 1992, 189; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rn 35). Beruht der Anwaltswechsel dagegen auf einem triftigen Grund, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einer Beendigung des Mandatsverhältnisses veranlasst hätte, so ist der mittellosen Partei ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen (Zöller/Philippi, a.a.O., Rn 34).

Der Antragsteller hat einen verständlichen Grund für einen Verlust des Vertrauens in die Interessenvertretung durch Rechtsanwalt A nicht dargelegt: Sollte Rechtsanwalt A gegenüber dem Antragsteller geäußert haben, er habe keinen Auftrag erhalten, die Aufnahme des ruhenden Verfahrens zu beantragen, so ergäbe sich daraus allenfalls ein Missverständnis, nicht aber hätte der Antragsteller daraus den Schluss ziehen oder auch nur die Befürchtung herleiten dürfen, Rechtsanwalt A nehme seine Wünsche oder gar seine Weisungen nicht ernst und setze sich nicht mit Nachdruck für seine Belange ein. Das vom Antragsteller geschilderte anwaltliche Verhalten gab bei verständiger Würdigung keinen Anlass, sich an die Rechtsanwaltskammer zu wenden und mit diesem grundlosen und überzogenen Schritt Rechtsanwalt A zu veranlassen, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, die weitere Kosten zum Nachteil der Landeskasse ausgelöst hätte, besteht danach nicht.

c)  Gleichwohl kann auch bei einem Anwaltswechsel, den eine Partei ohne triftigen Grund vorgenommen hat, ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet werden, sofern der später tätige Rechtsanwalt sich mit einer Anrechnung der an den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt gezahlten Vergütung auf seinen eigenen Vergütungsanspruch einverstanden erklärt und auf diese Weise den Anfall von Mehrkosten verhindert. Ein solches – stillschweigendes – Einverständnis von Rechtsanwalt Dr. B mit einer gebührenrechtlichen Beschränkung der Beiordnung (vgl. dazu für den Fall der Beiordnung eines nicht am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts BGH FamRZ 2007, 37 f.) kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil Rechtsanwalt Dr. B mit dem Hinweis, es bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt A, ersichtlich einen triftigen Grund für den Anwaltswechsel und damit die Voraussetzungen für die eigene uneingeschränkte Beiordnung hat andeuten wollen. Daneben verbietet sich die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses auch deshalb, weil Rechtsanwalt Dr. B ohne die Zahlung der Verhandlungs- und Terminsgebühren, die bereits durch die Tätigkeit von Rechtsanwalt A angefallen waren, die anwaltliche Tätigkeit nicht annähernd kostendeckend hätte ausüben können.

d)  Erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Einschränkung, dass er sich die an den vorangehend beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Vergütung anrechnen lassen muss und hat sich der Rechtsanwalt mit dieser Einschränkung nicht einverstanden erklärt, so kollidiert die Beschränkung mit den Vorschriften der §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG, denen zufolge sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bemisst nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem von der Beiordnung umfassten Streitgegenstand. Eine Handhabe, den Gebührenanfall zu beschränken aus Gründen, die das RVG nicht nennt, besteht nicht (allgemeine Ansicht, z.B. OLG Hamm FamRZ 2006, 1551; OLG Köln FamRZ 2004, 123 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 632 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn 27; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rn 25; MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rn 24; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rn 35). Umstritten ist allerdings, welche Rechtswirkung sich aus einer Beiordnung, verbunden mit einer vergütungsrechtlichen Beschränkung ohne anwaltliches Einverständnis ergibt: Während die überwiegende Ansicht dahin geht, es entfalle lediglich die unzulässige Beschränkung, die Beiordnung bleibe also unbeschränkt bestehen (so die vorstehend Zitierten), ist nach anderer Auffassung die Beiordnung insgesamt unwirksam (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 645 Rn 12).

Dem unmissverständlich zu Tage tretenden Willen des FamG, eine weitere Beiordnung nur auf eine Weis...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge