Bei einer Revision der Staatsanwaltschaft findet in der Regel eine Hauptverhandlung statt. Diese ist durch die Rücknahme der Revision entbehrlich geworden. Das LG weist zu Recht darauf hin, dass durch die verneinende Stilform der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV der Landeskasse die Beweislast obliegt, dass die Tätigkeit des Verteidigers – vorliegend die detaillierte Gegenerklärung zu der Revision – für die Verfahrenserledigung nicht förderlich war (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 4141 VV Rn 9).

Entsprechendes wird durch die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

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