Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind Rundfunkgebühren als angemessene besondere Belastungen abzusetzen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.3.2023 – 2 WF 27/23

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