Für die Gewährung von PKH oder VKH sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren zur Gewährung von VKH notwendigen Voraussetzungen wie bspw. der zu bejahenden Erfolgsaussicht des zugrunde liegenden Anspruchs oder dass das Begehren nicht mutwillig erscheinen darf, § 114 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch das seitens des Antragsgegners frei verfügbare Einkommen dahingehend zu überprüfen, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1, 2 ZPO, ob dies zur Prozessfinanzierung einzusetzen ist.

Die VKH ist eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe für den Bereich der Rechtspflege (BGH NJW 2005, 2393 ff. = AGS 2005, 160). Hierzu zählen grds. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII definieren den Einkommensbegriff identisch. Durch die Verweise in § 115 Abs. 1 ZPO werden sozialrechtliche Vorschriften, insbesondere § 82 SGB XII nebst der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 28.11.1962 (BGBl I, 692), zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl I, 2557), die Anlage zu § 28 SGB XII, § 21 SGB II und § 30 SGB XII zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens herangezogen (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 23). Maßgebend ist dabei immer nur das Einkommen der Hilfe suchenden Partei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung der VKH, das auch tatsächlich erzielt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge