Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – Familiengerichts – Göttingen vom 16.2.2023 hat nur zu einem Teil Erfolg. Der Beschluss wird dahingehend geändert, dass die vom Antragsgegner monatlich zu zahlende Rate auf 80,00 EUR festgesetzt wird, i.Ü. wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde für die Staatskasse wird zugelassen.

Der Antragsgegner hat die Berücksichtigung weiterer Belastungen, nämlich Stromkosten i.H.v. monatlich 24,00 EUR, Versicherung für das eigene Fahrzeug sowie die Zahlungen für die Rundfunkgebühr an die GEZ, und damit eine Reduzierung der festgesetzten Ratenhöhe erstrebt.

Die Stromkosten sind in dem nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO abzusetzenden Freibetrag enthalten und können nicht gesondert abgezogen werden. Auch wurden in Ermangelung eines Vortrages zur Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeuges die diesbezüglichen Kosten für die Versicherung zutreffend vom AG als nicht abzugsfähig angesehen.

In Abzug gebracht werden kann jedoch die Rundfunkgebühr an die GEZ. Abweichend von der vom AG vertretenden Meinung ist die Rundfunkgebühr an die GEZ nicht in dem persönlichen Freibetrag der Partei enthalten, da dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und er damit schlechter als derjenige gestellt wäre, auf den sich i.S.v. § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (Anm.: richtig müsste es wohl heißen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)") die Gebührenbefreiung erstreckt. Die Staatskasse teilt vorliegend die Auffassung des Senats. Der die Verfahrenskostenhilfe (VKH) begehrende Beteiligte ist vorliegend auch alleiniger Beitragsschuldner nach § 2 Rundfunkstaatsvertrag, da dieser allein in der Wohnung lebt und ausweislich seiner beigebrachten Kontoauszüge auch die Zahlungen gegenüber der Rundfunkanstalt leistet.

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