1. Bei einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht wird.
  2. Für den Beschwerdewert ist dabei nur die den einzelnen Beschwerdeführer betreffende höhere Quote maßgeblich.

BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 15/22

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