Die Bedeutung für die Praxis ist "enorm."

Teilweise wird – wie der Ausgangsfall zeigt – eine grundsätzliche Rechtsmittelbefugnis eines jeden Gläubigers angenommen. Nach dem Gesetz kann jeder Insolvenzgläubiger im Grundsatz ein Rechtsmittel einlegen. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung festgestellt oder bestritten ist. Voraussetzung ist aber, dass die Forderung angemeldet ist.

Der BGH ist der Ansicht, dass es für die Frage der Beschwerdeberechtigung gem. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO nicht darauf ankomme, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. Einschränkend zu dieser grundsätzlichen Befugnis kommt nun aber hinzu, dass eine Beschwer tatsächlich gegeben sein muss und diese den maßgeblichen Wert von 200,00 EUR auch überschreitet. Gerade diese Voraussetzung dürfte es in Zukunft vielen Gläubiger schwerer machen, tatsächlich erfolgreich eine sofortige Beschwerde gegen die Insolvenzverwaltervergütungsfestsetzung zu führen. Indem nur auf die auf den einzelnen Gläubiger entfallenden Quote abgestellt wird, dürfte es bei einer hohen Anzahl an Gläubigern tatsächlich dazu führen, dass ein rechtsmittelfreier Raum verbleibt. Nehmen wir einmal an, dass ein Insolvenzverwalter einen Zuschlag von umgerechnet 10.000,00 EUR im Insolvenzverfahren ansetzt. Geht man nun von einer hohen Gläubigerzahl einerseits, einer fiktiven geringen auf den jeweiligen Gläubiger entfallenden Quote andererseits aus, wird ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter einen hohen tatsächlichen Zuschlag erhält, ein umgerechneter Mehrbetrag der einzelnen Gläubiger aber bei Absetzung des Zuschlages u.U. unter 200,00 EUR liegen könnte. Folglich dürfte es kalkulatorisch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters einen "Graubereich" an Zuschlag oder Mehrvergütung geben, der nicht angreifbar sein wird.

Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

AGS 6/2023, S. 287 - 288

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