Sowohl die Verfahrensgebühr für die Berufung Nr. 4124 VV als auch die Gebühr für die Berufungsrücknahme Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV sind nach Ansicht des LG entstanden.

Letztgenannte Gebühr entstehe gem. Anm. 2 zu Nr. 4141 VV nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich ist, was hier nicht der Fall ist.

Zur Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV merkt das LG an, dass die Berufungseinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten würden. Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels werden aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz abgegolten (vgl. KG, Beschl. v. 20.1.2009 – 1 Ws 382/08, AGS 2009, 389 = RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = RVGprofessionell 2009, 169 = StRR 2009, 399). Nach Aktenlage habe der Verteidiger nach der Berufungseinlegung sowohl mehrere Beratungsgespräche mit seinem Mandanten geführt als auch die Sach- und Rechtslage mit dem Vorsitzenden der Berufungskammer erörtert, sodass ein Tätigwerden nach Berufungseinlegung vorliege.

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