Von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 20. Aufl., 2023. Verlag Franz Vahlen, München. XLVIII, 3.161 S., 169 EUR

Wenn ein ZPO-Kommentar innerhalb von 24 Jahren bereits in 20. Auflage erscheint, kann er zu Recht als Standardwerk bezeichnet werden. Die Neuauflage bringt den Kommentar auf den Rechtsstand vom 1.1.2023.

Wer den "Musielak" zum ersten Mal in die Hand nimmt, wird die gute Lesbarkeit der Kommentierung bemerken. Nur die üblichen Abkürzungen werden verwendet. Rechtsprechungs- und Literaturnachweise werden in Fußnoten am Ende jeder Seite unterhalb der Kommentierung gesondert abgedruckt. Eine Vielzahl von ABC-Reihen erleichtert bei komplexen Kommentierungen das Auffinden der gesuchten Fundstelle. Beispielhaft sei hier die knapp 40 Seiten umfassende Aufstellung der Einzelfälle zur Wertfestsetzung nach freiem Ermessen von Heinrich unter § 3 ZPO Rn 23 ff. erwähnt.

Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderem Interesse sind auch die Erläuterungen zum Kostenrecht. Kernvorschrift des hierzu gehörenden Erstattungsrechts ist die Vorschrift des § 91 ZPO, die von Flockenhaus einschließlich der Vorbemerkungen auf gut 30 Seiten erläutert wird. Auch hier findet sich wieder unter § 91 ZPO Rn 35 ff. eine rund 20 Seiten umfassende ABC-Übersicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Unter welchen Voraussetzungen Terminsvertreter-Kosten erstattungsfähig sind, erörtert Flockenhaus unter dem gebührenrechtlich überholten Begriff "Unterbevollmächtigter" unter § 91 Rn 24. Dabei vertritt der Autor die Auffassung, die Vergütung des von dem Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten Terminsvetreters gehört zu den Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 VV, was N. Schneider, AGS 2022, 529 ebenso sieht und das OLG München AGS 2022, 448 [Hansens] = zfs 2022, 639 m. Anm. Hansens sowie das OLG Dresden AGS 2023, 75 [Hansens] ablehnen.

Die Ausführungen von Lackmann unter § 788 ZPO Rn 7 ff. enthalten eine praxisgerechte mehrseitige ABC-Aufzählung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Unter § 788 ZPO Rn 22 weist der Autor zutreffend darauf hin, dass es mehrere Fallgestaltungen gibt, bei denen die Zuständigkeitsregelung des § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht eingreift und deshalb das Prozessgericht für die Festsetzung von Vollstreckungskosten zuständig ist.

Der Kommentar lässt den Leser auch nicht bei den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs im Stich. Die Ausführungen von Stadler in den §§ 130 ff. ZPO sind zwar knapp, aber inhaltsreich. Zutreffend weist der Autor unter § 130d Rn 3 darauf hin, dass im Falle einer technischen Störung, die eine elektronische Einrechnung eines Schriftsatzes hindert, die Glaubhaftmachung grds. zusammen mit der Ersatzeinreichung und nur ganz ausnahmsweise später erfolgen kann. Diese Auffassung hat der BGH in seinem nach Redaktionsschluss des Kommentars ergangenen Entscheidung vom 15.12.2022 (AnwBl. 2023, 175 = NJW-RR 2023, 350) bestätigt.

Der ZPO-Kommentar von Musielak/Voit hat sich im Laufe der Jahre zu einem Standardkommentar entwickelt, der mittlerweile gleichberechtigt mit den seit Jahrzehnten auf dem Markt befindlichen Mitbewerbern ist. Besonders erfreulich ist es, dass der Verlag schon seit mehreren Auflagen den moderaten Preis unverändert gelassen hat.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2023, S. III

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