Das AG hatte auf Antrag der Antragstellerin einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin erlassen. Dagegen hat diese, anwaltlich vertreten, Widerspruch eingelegt. Für den Fall des Widerspruchs hatte die Antragstellerin bereits im Mahnantrag die Abgabe an das zuständige LG beantragt. Nach Abgabe an das LG nahm die Antragstellerin ihren Antrag vor Anspruchsbegründung wieder zurück. Der Anwalt der Antragsgegnerin stellte daraufhin Kostenantrag und beantragte nach Erlass der entsprechenden Kostenentscheidung u.a. die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache. Der Rechtspfleger hat nur eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem der bis zur Antragstellung entstandenen Kosten zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Ansatz gebracht.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter, hilfsweise führt sie aus, dass ihr mindestens eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenstreitwert zustehe.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt, das den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen hat.

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