Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die Terminsgebühr ausgelöst. Diese ist hier nach Nr. 3105 VV mit einem Satz von 0,5 angefallen. Rechtsanwalt A hat nämlich nur einen Termin wahrgenommen, in dem der Beklagte weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war.

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