In der 3. Abwandlung hat auch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts A keinen Erfolg. Der Rechtsanwalt erhebt deshalb Zahlungsklage und erwirkt gegen B in mündlicher Verhandlung, zu der B weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten ist, ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil.

Welche Vergütung kann Rechtsanwalt A in diesen vier Abwandlungen abrechnen?

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