In der Vergangenheit ist darum gestritten worden, ob für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren die Postentgeltpauschale doppelt entsteht. Denn nach Vorbem. 4.2 VV entstehen im Beschwerdeverfahren lediglich die Gebühren besonders. Im Gegensatz dazu bestimmt Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV für Einzeltätigkeiten ausdrücklich, dass das Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit gilt. Hat der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Formulierungen bewusst gewählt, dürfte das Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung nicht als besondere Angelegenheit angesehen werden und hierfür keine weitere Postentgeltpauschale entstehen können.[23]
Der Streit ist inzwischen aber durch den zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingefügten § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG erledigt. Wenn Vorbem. 4.2 VV als Regelung mit besonderen Gebührentatbeständen für die Beschwerde in der Strafvollstreckung verstanden wird, gehören Tätigkeiten in diesem Beschwerdeverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG nicht mehr zum vorhergehenden Rechtszug. Deshalb bildet das Beschwerdeverfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der neben besonderen Gebühren auch eine weitere Postentgeltpauschale entsteht (Anm. zu Nr. 7002 VV).[24] Denn gem. § 17 Nr. 1 RVG sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten. Aus § 15 Abs. 2 RVG ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in verschiedenen Angelegenheiten mehrfach fordern kann.
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