In Angelegenheiten, die nach Teil 3 VV vergütet werden, ist gem. § 18 Nr. 5 RVG jedes Beschwerdeverfahren für den Rechtsanwalt eine besondere, nach Nrn. 3200 ff. VV (vgl. Vorbem. 3.2.1 VV) oder nach Nrn. 3500 ff. VV abzurechnende Angelegenheit. Dagegen bilden die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen grds. keine besondere Angelegenheit, sondern gehören zum Rechtszug. Die Tätigkeit des Verteidigers wird gem. §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 17 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV grds. durch die Verteidigergebühren der jeweiligen Instanz nach den Nrn. 4104 ff. VV abgegolten.[2]
Das ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in Form des Wegfalls des früheren § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. ausdrücklich (auch) aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG.[3] Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG gilt dies allerdings nicht, wenn für bestimmte Beschwerdeverfahren etwas anderes bestimmt ist oder für Beschwerden (keine) besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind. (Teilweise) Ausnahmen gelten u.a. für den Bereich der Strafvollstreckung (vgl. IV.), für das Wiederaufnahmeverfahren (s. V.) und die in Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Beschwerdeverfahren, wie z.B. die Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (s. X.). Letztere sind nach Nrn. 3500 ff. VV abzurechnen.[4]
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