1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde – ggf. lediglich der Sache nach – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG regelmäßig abhängig ist. Etwas anderes gilt, wenn das Anhörungsrügeverfahren offensichtlich aussichtslos ist.
  2. Eine Anhörungsrüge ist ausnahmsweise auch statthaft, wenn das Gericht eine ausdrückliche Absehensentscheidung betreffend einen Adhäsionsantrag irrtümlich im Rahmen des Strafurteils, statt, wie vorgesehen, durch Beschluss, trifft oder den Adhäsionsantrag stillschweigend übergangen hat.
  3. Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind.
  4. Ein höherer Gegenstandswert als der Mindestgegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht.

BVerfG, Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22

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