1. Bei dem Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins.
  2. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet wird.
  3. Auch ohne Vorlage eines solchen "entwerteten" Berechtigungsscheins oder sonst weiterer Erklärungen oder Beweismittel (§ 294 ZPO) ist der Anfall der Gebühr für die Beratungshilfetätigkeit dem Grunde nach ausreichend glaubhaft gemacht, wenn der abrechnende Anwalt bereits im Bewilligungsverfahren bekannt und der Berechtigungsschein an ihn übersandt wurde.
  4. In einem sozialgerichtlichen isolierten Vorverfahren kann die Erledigungsgebühr nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat; erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird

AG Ludwigshafen, Beschl. v. 21.2.2022 – 2 UR II 82/20

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