Objektive Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist, dass ein ungünstiger Verwaltungsakt ergangen oder ein von dem Rechtsuchenden beantragter Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Es muss sich durch die Verwaltungsbehörde ein für den Rechtsuchenden abschließend ungünstiger Standpunkt ergeben haben. Der Rechtsuchende muss die getroffene Entscheidung mit einem Rechtsbehelf, z.B. einem Widerspruch, angegriffen haben. Es kommen dabei nur Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde über einen mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt (z.B. Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO) und etwaige Nebenverfahren (z.B. § 80 Abs. 4 VwGO) in Frage.

Im Verwaltungsverfahren (Vorverfahren), welches dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorausgeht, ist noch keine Erledigungsgebühr möglich. Dies bestätigte das AG Ludwigshafen im entschiedenen Fall. Die Erledigungsgebühr dient dazu, den Anwalt mit einer zusätzlichen Gebühr zu entlohnen, wenn aufgrund seiner über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundenen Maß hinausgehenden Tätigkeit die Rechtssache erledigt und für alle Beteiligten nützlich eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung erreicht wird. In einem sozialgerichtlichen isolierten Vorverfahren kann die Erledigungsgebühr nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat; erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Wird – wie im entschiedenen Fall – kein Widerspruch eingelegt, ggfs. weil dieser – ebenfalls wie m entschiedenen Fall – wegen Verfristung gar nicht mehr möglich ist, und beschränke sich folglich das "Tun" der Beratungsperson darauf, eine Rücknahme des Verwaltungsaktes anzuregen, so lägen bereits deswegen die Voraussetzungen für einen Gebührenanfall nicht vor. In einem solchen Falle habe sich nämlich kein Rechtsbehelf als Hauptsache erledigt, sondern lediglich der auf die Beantragung der Rücknahme beschränkte anwaltliche Auftrag.

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